Gesetze / Fertigpackungsverordnung
FertigPackV 1981§ 32 Unverpackte Backwaren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-1 (1) Unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts wie Brot, Kleingebäck und Feine Backwaren (Backwaren), die nach Gewicht in den Verkehr gebracht werden, dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-2 (2) Unverpackte Backwaren nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig nur in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn ihr Gewicht zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel das Nenngewicht nicht unterschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-3 (3) Backwaren dürfen die erstmals gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Minusabweichung vom Nenngewicht das Zweifache der in der Tabelle des § 22 Abs. 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-4 (4) Die Backwaren dürfen ohne Verwendung von Meßgeräten hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Meßgeräte, die nur zur Herstellung dieser Backwaren verwendet werden, sind von der Eichpflicht ausgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-5 (5) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Eichgesetzes und § 33a Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung gelten entsprechend. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 3 gilt § 27 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FertigPackV%201981/32#abs-6 (6) Unverpacktes Brot gleichen Gewichts mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Gewicht leicht erkennbar und deutlich lesbar auf dem Brot oder durch ein Schild auf oder neben dem Brot angegeben ist. Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 6, des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, des § 18 Abs. 4 und des § 20 Abs. 1 über die Füllmengenangabe gelten entsprechend.